Wie geht man mit dem „missglückten“, als „Papiertiger“ etikettierten Auskunftsanspruch gem. §§ 10 ff. EntgTranspG um? Verleiht man ihm im Kontext des § 22 AGG eine beweisverlagernde Wirkung oder sollte man daran festhalten, dass der Median trotz abgesenktem Beweismaß bezüglich des Kausalitätserfordernisses über eine Diskriminierung letztlich nichts besagt. Diese Gretchenfrage lag dem Achten Senat des BAG angesichts einer Entgeltdiskriminierungsklage vor, bei der die Klägerin ihren Diskriminierungsvorwurf allein darauf stützte, dass ihr Gehalt niedriger war als der Median der männlichen Kollegen. Die Antwort des erkennenden Senats lautete sinngemäß: Weil der Auskunftsanspruch etwas bringen soll, bringt er jetzt auch etwas. Seiner Ansicht nach stellt ein höheres Medianentgelt bzw. genauer das darin liegende höhere Entgelt einer Person des anderen Geschlechts mit gleicher bzw. vergleichbarer Tätigkeit eine Vermutungstatsache i.S.d. § 22 AGG dar, die – und das ist entscheidend – ohne jede weitere tatrichterliche Würdigung zu einer Beweislastumkehr führe. Der darin liegende Automatismus kann aber bereits mit Blick auf die tatbestandlichen Anforderungen des § 22 AGG sowie des Art. 19 Abs. 1, Abs. 4 RL 2006/54/EG nicht überzeugen. Eine richterrechtliche Reparatur des Auskunftsanspruchs ist auch nicht geboten, da die Entgeltgleichheitsregulierung, die den einzelnen Arbeitgeber ins Visier nimmt, valide rechtstatsächliche Prämissen vermissen lässt. Diesen Fragen geht Frau Prof. Uffmann in Ihrem Beitrag in der ZFA 2022, 51 ff. nach.