Prof. Dr. Katharina Uffmann
LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, UNTERNEHMENSRECHT UND RECHT DER FAMILIENUNTERNEHMEN

Meinungsverschiedenheiten zwischen Stifter und Mitgliedern des Stiftungsvorstands enden in der Praxis nicht selten damit, dass der Stifter letztlich auch eine Abberufung der Vorstandsmitglieder in Erwägung zieht, um seine Interessen durchzusetzen. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, über die eine hitzige Debatte entbrannt ist. Da die Stiftung aufgrund des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs in der Ukraine nach dem Wunsch der Stifterin aufgelöst bzw. aufgehoben werden soll, der Stiftungsvorstand indes eine Selbstauflösung als rechtlich unmöglich erachtet, wurde zwischenzeitlich auch dessen Abberufung gefordert. Der Fall wirft insofern ein Schlaglicht auf die Abberufungskompetenz des – vorliegend sogar „unsterblichen“ – Stifters. Unter welchen gesetzlichen bzw. zulässigerweise statutarisch normierten materiellen Voraussetzungen kann ein Stiftungsvorstand durch den Stifter abberufen werden und kann vor allem die aktienrechtliche Rechtslage des § 84 Abs. 4 S. 4 AktG statutarisch wirksam nachgebildet werden? Diesen zentralen Fragen geht Frau Prof. Uffmann in dem Beitrag in NZA 2022, 1131 ff. nach.